{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-23_2018-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15437", "Checksum": "50ccedaddd6dd6b4793c1c831337574e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.07.2018 2018_OG V 18 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 VRPV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:11:07", "Checksum": "667d0a3f029e345bf5f841d701fb9a3f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.07.2018 2018_OG V 18 23\nRegeste:\nBaurecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 VRPV. \n\n - die Vorinstanz nebst dem erwähnten Anliegen der beförderlichen Umsetzung\nder Strassenbauprojekte keine weiteren Gründe für den Entzug der aufschiebenden Wirkung\nnamhaft macht, nebst dem zeitlichen Aspekt auch keine anderen Gründe ersichtlich sind, bei\nbaulichen Grossprojekten die Einberechnung von zeitlichen Verzögerungen aufgrund von\nRechtsmittelverfahren ohnehin zur sorgfältigen Planung gehört, die Vorinstanz mit ihrem\nVorbringen, es sei genügend Zeit für die Erledigung von Einsprachen gegen die WOV\nvorgesehen (Stellungnahme an das Gericht vom 10.07.2018 S. 4), zum Ausdruck bringt,\ndass sie sich des Problems der zeitlichen Verzögerungen aufgrund von\nverwaltungsprozessualen Verfahren durchaus bewusst ist;\n\n- nach dem Gesagten keine wichtigen Gründe für den Entzug der\naufschiebenden Wirkung vorhanden sind, weshalb sich eine Ausnahme vom Grundsatz der\naufschiebenden Wirkung nicht rechtfertigt, das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um\nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gutzuheissen und der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren OG V 18 23 bis auf Weiteres die\naufschiebende Wirkung zu erteilen ist;\n\n- der Entscheid in der Sache ausdrücklich vorbehalten ist;\n- über die Verfahrenskosten mit der Hauptsache zu entscheiden ist.\n"}