{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-07-20", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-23_2018-07-20.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15437", "Checksum": "50ccedaddd6dd6b4793c1c831337574e"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 20.07.2018 2018_OG V 18 23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 64 i.V.m. Art. 50 VRPV. 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Insbesondere bei baulichen\nGrossprojekten gehört die Einberechnung von zeitlichen Verzögerungen\naufgrund von Rechtsmittelverfahren zur sorgfältigen Planung. Eine Ausnahme\nvom Grundsatz der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt sich in concreto nicht.\nGutheissung des Gesuches der Beschwerdeführerinnen um Wiederherstellung\nder aufschiebenden Wirkung.\n\nObergericht, 20. Juli 2018, OG V 18 23\n\nAus den Erwägungen:\n\nin Erwägung, dass\n\n- der Regierungsrat des Kantons Uri (nachfolgend: Vorinstanz) mit Beschluss\nvom 19. Juni 2018 das Projekt „Sanierung K24 Rynächtstrasse, Los 2, Knoten Kastelen,\nSchattdorf“ genehmigte und den Kreditfreigabebetrag auf 7.25 Millionen Franken festlegte;\n\n- die Vorinstanz im gleichen Beschluss die Einsprachen unter anderem der\nDätwyler Immobilien AG, Altdorf, und der Dätwyler Schweiz AG, Schattdorf, abwies, die\nVorinstanz einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde die aufschiebende Wirkung\nentzog;\n- die Dätwyler Immobilien AG und die Dätwyler Schweiz AG, (nachfolgend:\nBeschwerdeführerinnen), mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (ergänzt mit Eingabe vom\n12.07.2018) Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri\n(Verwaltungsrechtliche Abteilung) erhoben;\n\n- die Beschwerdeführerinnen in der Sache die Aufhebung des angefochtenen\nEntscheids und die vollständige Gutheissung ihrer Einsprache vom 13. Februar 2017\nbeantragen, die Beschwerdeführerinnen den Verfahrensantrag stellen, die aufschiebende\nWirkung sei wiederherzustellen;\n\n- sich die Vorinstanz mit Eingabe vom 10. Juli 2018 zum Gesuch der\nBeschwerdeführerinnen um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung äusserte, die\nVorinstanz dessen Abweisung beantragt;\n\n- sich das Verfahren grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verordnung\nüber die Verwaltungsrechtspflege richtet (Art. 30 Abs. 6 Strassengesetz [StrG, RB 50.1111]);\n\n- das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung) zuständige\nkantonale Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der Vorinstanz ist (Art. 54 Abs. 2 lit. a\nVRPV);\n- sich das Verfahren vor Obergericht nach den Bestimmungen über die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 54 ff. VRPV) richtet, im Übrigen ergänzend die\nBestimmungen über die Verwaltungsbeschwerde und die allgemeinen\nVerfahrensbestimmungen gelten (Art. 64 VRPV);\n- der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, soweit\ndie Vorinstanz nicht aus wichtigen Gründen etwas anderes anordnet (Art. 64 i.V.m. Art. 50\nAbs. 1 VRPV), das Gericht eine gegenteilige Verfügung treffen kann (Art. 64 i.V.m. Art. 50\nAbs. 2 VRPV);\n\n- es bei der Beurteilung bezüglich aufschiebender Wirkung nicht darum geht,\ndie Streitsache definitiv zu entscheiden und das Resultat des Verfahrens vorwegzunehmen,\nder Entscheid über die aufschiebende Wirkung auf einer einzelfallbezogenen\nInteressenabwägung ohne weitere Beweiserhebungen unter Berücksichtigung der Aktenlage\nberuht, die Prüfung eine summarische ist (BGE 2C_465/2015 vom 08.09.2015 E. 3.3.1), der\nEntzug der aufschiebenden Wirkung durch eine erhebliche und unmittelbare Gefährdung\nwichtiger öffentlicher oder privater Interessen geboten sein muss, einer Beschwerde der\nSuspensiveffekt nur entzogen werden kann, wenn die Gründe, die für die sofortige\nVollstreckung sprechen, den Vorrang beanspruchen können, diese somit vordringlich\nbeziehungsweise gewichtiger sind als die Interessen an einem Aufschub (Entscheid\nObergericht des Kantons Uri vom 27.05.2009, OG V 09 22, publ. in Rechenschaftsbericht\nüber die Rechtspflege des Kantons Uri in den Jahren 2008 und 2009, Nr. 18 S. 112);\n\n- die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit begründet,\ndass das vorliegende Strassenbauprojekt Teil verschiedener verkehrlicher Grossprojekte\n(unter anderem der West-Ost-Verbindung [WOV]) sei, die eng miteinander verknüpft seien\nund zwingend koordiniert umgesetzt werden müssten, die Vorinstanz ausführt, gemäss\nTerminplanung seien vor Baubeginn der WOV diverse Zubringerstrassen für die künftigen\nverkehrlichen Anforderungen anzupassen, das vorliegende Strassenbauprojekt (Sanierung\ndes Knotens Kastelen) müsse vor dem Baustart am Kreisel Schächen (als Teil der WOV)\nerfolgen;\n\n- die Vorinstanz damit im Wesentlichen das Anliegen zum Ausdruck bringt, die\nverschiedenen Verkehrsprojekte möglichst rasch und ohne zeitliche Verzögerung umsetzen\nzu können;\n\n- der Grundsatz, dass der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufschiebende\nWirkung zukommt, stets dazu führt, dass zeitliche Verzögerungen eintreten, der\nGesetzgeber mit anderen Worten eine zeitliche Verzögerung bei Erhebung von\nRechtsmitteln gemäss VRPV in Kauf nahm, zeitliche Verzögerungen alleine deshalb nicht als\nwichtige Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 VRPV angeführt werden können;\n\n"}