Tatsache war, dass innert Frist eine Eingabe vorlag, von welcher zumindest in Betracht kam, dass sie von der Baubewilligungsbehörde materiell zu behandeln war. Die Klärung der Sachlage hätte auch über den Ablauf der Rechtsmittelfrist hinaus erfolgen können und müssen (vergleiche BGE 1A.80/2002 vom 18.06.2002 E. 3). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligungsbehörde die Einsprache der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2017 nicht als verspätet betrachten durfte. Der anderslautende Entscheid der Vorinstanz verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben. Die Sache ist an die Baubewilligungsbehörde zur weiteren Anhandnahme der Einsprache zurückzuweisen.