d) Entgegen der Vorinstanz kann schliesslich von einer Baubewilligungsbehörde durchaus erwartet werden, dass sie wie vorerwähnt vorgeht. Eine Nachfrage zur rechtlichen Qualifikation der erhobenen Einsprache wäre für die Baubewilligungsbehörde ohne Weiteres zumutbar gewesen. Der Umstand, dass die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der Baubewilligungsbehörde einging, ist nicht entscheidend. Tatsache war, dass innert Frist eine Eingabe vorlag, von welcher zumindest in Betracht kam, dass sie von der Baubewilligungsbehörde materiell zu behandeln war.