Wie gesagt, wäre die Baubewilligungsbehörde in einem solchen Zweifelsfalle gehalten gewesen, bei den Beschwerdeführern zumindest nachzufragen. Das Behaften der Beschwerdeführer auf dem Wort „Kopie“ erweist sich als Formstrenge, welche sachlich nicht gerechtfertigt und damit überspitzt formalistisch ist. Dies gilt im Übrigen umso mehr, als es sich bei der hier strittigen Eingabe um eine Einsprache, mithin um eine Eingabe auf unterster Rechtsmittelstufe, handelt.