c) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Eingabe vom 17. Mai 2017 vorerst mit dem Vermerk „Kopie“ an die Baubewilligungsbehörde gelangte. Unabhängig davon, ob es sich bei der Eingabe um eine Kopie handelte, musste die Baubewilligungsbehörde aufgrund des Inhalts der Eingabe Zweifel hegen, ob tatsächlich eine privatrechtliche Einsprache vorlag oder ob nicht vielmehr eine öffentlichrechtliche Einsprache zu behandeln war. Wie gesagt, wäre die Baubewilligungsbehörde in einem solchen Zweifelsfalle gehalten gewesen, bei den Beschwerdeführern zumindest nachzufragen.