Angesichts dessen und des Umstands, dass die Beschwerdeführer Laien und anwaltlich nicht vertreten waren, hätte die prozessuale Fairness geboten, hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Einsprache bei den Beschwerdeführern zumindest nachzufragen. Immerhin sprachen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der – nota bene fristgerecht eingereichten – Einsprache um eine öffentlichrechtliche und nicht um eine privatrechtliche handelte. Die Baubewilligungsbehörde hat nach Kenntnisnahme der Einsprache indessen keine Schritte unternommen, um die unklare Verfahrenssituation einer Klärung zuzuführen. Vielmehr hat sie zugewartet und die am 21. September 2017 erneut eingereichte Eingabe