b) Erstellt ist im konkreten Fall, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2017 der Baubewilligungsbehörde am 18. Mai 2017 und damit innert Einsprachefrist zuging. Wie auch die Vorinstanz erwägt, musste sich für die Baubewilligungsbehörde aus der Eingabe offensichtlich ergeben, dass hauptsächlich die Verletzung von öffentlichrechtlichen Bauvorschriften gerügt wurde (angefochtener Entscheid, E. 6). Angesichts dessen und des Umstands, dass die Beschwerdeführer Laien und anwaltlich nicht vertreten waren, hätte die prozessuale Fairness geboten, hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation der Einsprache bei den Beschwerdeführern zumindest nachzufragen.