Umstand veranlasste das Landgerichtspräsidium auf die Einsprache nicht einzutreten, weil keine Verletzungen von Vorschriften des kantonalen Privatrechts geltend gemacht wurden. Die BK Urner Oberland und mit ihr die Vorinstanz wiederum stellen sich auf den Standpunkt, die im Mai 2017 eingereichte Kopie habe keine fristwahrende öffentlichrechtliche Einsprache dargestellt, weil die Kopie lediglich der Information darüber gedient habe, dass beim Landgerichtspräsidium eine privatrechtliche Einsprache erhoben worden sei.