Die Eingabe war mit der Überschrift „Einsprache“ versehen. Beantragt wurde dem Landgerichtspräsidium, das Baugesuch abzuweisen, gerügt wurden indessen Verletzungen von öffentlichrechtlichen Bauvorschriften. Letzterer Umstand veranlasste das Landgerichtspräsidium auf die Einsprache nicht einzutreten, weil keine Verletzungen von Vorschriften des kantonalen Privatrechts geltend gemacht wurden.