b) Die hier interessierende Baueinsprache der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2017 erfolgte unter Geltung des früheren Rechts als sowohl eine privatrechtliche Einsprache an das Landgerichtspräsidium als auch eine öffentlichrechtliche Einsprache an die Baubewilligungsbehörde möglich war. Im konkreten Fall richteten die Beschwerdeführer ihre Eingabe vom 17. Mai 2017 an das Landgerichtspräsidium Uri und bedienten die Baubewilligungsbehörde (BK Urner Oberland) gleichzeitig mit einer Kopie. Die Eingabe war mit der Überschrift „Einsprache“ versehen.