Im konkreten Fall lag der Baubewilligungsbehörde innert Frist eine Laieneingabe vor, von welcher zumindest in Betracht kam, dass sie als öffentlichrechtliche Baueinsprache zu behandeln war. Indem die Baubewilligungsbehörde keine Schritte unternahm, die unklare Verfahrenssituation zu klären, und später die (erneut) eingereichte Einsprache als verspätet deklarierte, verletzte sie den bundesrechtlich garantierten Grundsatz von Treu und Glauben und verhielt sich überspitzt formalistisch. Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren Anhandnahme der Einsprache an die Baubewilligungsbehörde. Obergericht, 7. Dezember 2018, OG V 18 22