Baurecht. Art. 5 Abs. 3 BV. Treu und Glauben. Überspitzter Formalismus. Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden, ohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen ist. Insbesondere auf der untersten Stufe der Rechtsmittelleiter dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden; dies gilt erst recht für Eingaben von juristischen Laien. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur Nachfrage verpflichtet sein. Im konkreten Fall lag der Baubewilligungsbehörde innert Frist eine Laieneingabe vor, von welcher zumindest in Betracht kam, dass sie als öffentlichrechtliche Baueinsprache zu behandeln war.