{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-12-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-22_2018-12-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17533", "Checksum": "29a50e59bb925da5b20095774cfb4740"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2018 2018_OG V 18 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 5 Abs. 3 BV. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 06:49:38", "Checksum": "dde2380b9f56f03aded3e8443168893f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2018 2018_OG V 18 22\nRegeste:\nBaurecht. Art. 5 Abs. 3 BV. \n\n b) Erstellt ist im konkreten Fall, dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 17.\nMai 2017 der Baubewilligungsbehörde am 18. Mai 2017 und damit innert Einsprachefrist\nzuging. Wie auch die Vorinstanz erwägt, musste sich für die Baubewilligungsbehörde aus\nder Eingabe offensichtlich ergeben, dass hauptsächlich die Verletzung von\nöffentlichrechtlichen Bauvorschriften gerügt wurde (angefochtener Entscheid, E. 6).\nAngesichts dessen und des Umstands, dass die Beschwerdeführer Laien und anwaltlich\nnicht vertreten waren, hätte die prozessuale Fairness geboten, hinsichtlich der rechtlichen\nQualifikation der Einsprache bei den Beschwerdeführern zumindest nachzufragen. Immerhin\nsprachen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der – nota bene fristgerecht\neingereichten – Einsprache um eine öffentlichrechtliche und nicht um eine privatrechtliche\nhandelte. Die Baubewilligungsbehörde hat nach Kenntnisnahme der Einsprache indessen\nkeine Schritte unternommen, um die unklare Verfahrenssituation einer Klärung zuzuführen.\nVielmehr hat sie zugewartet und die am 21. September 2017 erneut eingereichte Eingabe\nvom 17. Mai 2017 als verspätet deklariert. Damit verletzte die Baubewilligungsbehörde den\nbundesrechtlich garantierten Grundsatz von Treu und Glauben.\n\nc) Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Eingabe vom 17. Mai\n2017 vorerst mit dem Vermerk „Kopie“ an die Baubewilligungsbehörde gelangte. Unabhängig\ndavon, ob es sich bei der Eingabe um eine Kopie handelte, musste die\nBaubewilligungsbehörde aufgrund des Inhalts der Eingabe Zweifel hegen, ob tatsächlich\neine privatrechtliche Einsprache vorlag oder ob nicht vielmehr eine öffentlichrechtliche\nEinsprache zu behandeln war. Wie gesagt, wäre die Baubewilligungsbehörde in einem\nsolchen Zweifelsfalle gehalten gewesen, bei den Beschwerdeführern zumindest\nnachzufragen. Das Behaften der Beschwerdeführer auf dem Wort „Kopie“ erweist sich als\nFormstrenge, welche sachlich nicht gerechtfertigt und damit überspitzt formalistisch ist. Dies\ngilt im Übrigen umso mehr, als es sich bei der hier strittigen Eingabe um eine Einsprache,\nmithin um eine Eingabe auf unterster Rechtsmittelstufe, handelt.\n\nd) Entgegen der Vorinstanz kann schliesslich von einer Baubewilligungsbehörde\ndurchaus erwartet werden, dass sie wie vorerwähnt vorgeht. Eine Nachfrage zur rechtlichen\nQualifikation der erhobenen Einsprache wäre für die Baubewilligungsbehörde ohne Weiteres\nzumutbar gewesen. Der Umstand, dass die Einsprache am letzten Tag der Frist bei der\nBaubewilligungsbehörde einging, ist nicht entscheidend. Tatsache war, dass innert Frist eine\nEingabe vorlag, von welcher zumindest in Betracht kam, dass sie von der\nBaubewilligungsbehörde materiell zu behandeln war. Die Klärung der Sachlage hätte auch\nüber den Ablauf der Rechtsmittelfrist hinaus erfolgen können und müssen (vergleiche BGE\n1A.80/2002 vom 18.06.2002 E. 3).\n\n4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Baubewilligungsbehörde die Einsprache\nder Beschwerdeführer vom 17. Mai 2017 nicht als verspätet betrachten durfte. Der\nanderslautende Entscheid der Vorinstanz verletzt Bundesrecht und ist aufzuheben. Die\nSache ist an die Baubewilligungsbehörde zur weiteren Anhandnahme der Einsprache\nzurückzuweisen.\n"}