{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-12-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-22_2018-12-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/17533", "Checksum": "29a50e59bb925da5b20095774cfb4740"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 22"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.12.2018 2018_OG V 18 22"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baurecht. Art. 5 Abs. 3 BV. 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Indem die\nBaubewilligungsbehörde keine Schritte unternahm, die unklare\nVerfahrenssituation zu klären, und später die (erneut) eingereichte Einsprache\nals verspätet deklarierte, verletzte sie den bundesrechtlich garantierten\nGrundsatz von Treu und Glauben und verhielt sich überspitzt formalistisch.\nGutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und Rückweisung der Sache\nzur weiteren Anhandnahme der Einsprache an die Baubewilligungsbehörde.\n\nObergericht, 7. Dezember 2018, OG V 18 22\n\nAus den Erwägungen:\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zurecht davon ausging, die\nBaueinsprache der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2017 sei zu spät erfolgt.\n\na) Bis zum 31. Mai 2017 bestand im Kanton Uri in Bausachen ein duales\nEinsprachesystem. Privatrechtliche Einsprachen gegen ein geplantes Bauprojekt waren an\ndas Landgerichtspräsidium zu richten (Art. 76 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des\nSchweizerischen Zivilgesetzbuches [EG/ZGB, RB 9.2111] in der Fassung bis 31.05.2017).\nDieses hatte das Bauvorhaben ausschliesslich auf Verletzungen von Vorschriften des\nkantonalen Privatrechts zu prüfen (vergleiche Entscheid Obergericht des Kantons Uri vom\n15.07.2010, OG Z 08 3, publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege des Kantons\nUri in den Jahren 2010 und 2011, Nr. 8 S. 78). Daneben bestand die Möglichkeit, gegen ein\ngeplantes Bauvorhaben öffentlichrechtliche Einsprache zu erheben. Damit konnte die\nVerletzung von öffentlichrechtlichen Bauvorschriften gerügt werden. Die öffentlichrechtliche\nBaueinsprache war an die Baubewilligungsbehörde zu richten (Art. 103 Abs. 2 Planungsund Baugesetz [PBG, RB 40.1111]). Seit dem 1. Juni 2017 besteht das Institut der\nprivatrechtlichen Baueinsprache nicht mehr. Seither richtet sich der privatrechtliche\nRechtsschutz gegen geplante Bauten oder Anlagen ausschliesslich nach der\nZivilprozessordnung (Art. 76 EG/ZGB, in der Fassung vom 01.06.2017).\n\nb) Die hier interessierende Baueinsprache der Beschwerdeführer vom 17. Mai 2017\nerfolgte unter Geltung des früheren Rechts als sowohl eine privatrechtliche Einsprache an\ndas Landgerichtspräsidium als auch eine öffentlichrechtliche Einsprache an die\nBaubewilligungsbehörde möglich war. Im konkreten Fall richteten die Beschwerdeführer ihre\nEingabe vom 17. Mai 2017 an das Landgerichtspräsidium Uri und bedienten die\nBaubewilligungsbehörde (BK Urner Oberland) gleichzeitig mit einer Kopie. Die Eingabe war\nmit der Überschrift „Einsprache“ versehen. Beantragt wurde dem Landgerichtspräsidium, das\nBaugesuch abzuweisen, gerügt wurden indessen Verletzungen von öffentlichrechtlichen\nBauvorschriften. Letzterer Umstand veranlasste das Landgerichtspräsidium auf die\nEinsprache nicht einzutreten, weil keine Verletzungen von Vorschriften des kantonalen\nPrivatrechts geltend gemacht wurden. Die BK Urner Oberland und mit ihr die Vorinstanz\nwiederum stellen sich auf den Standpunkt, die im Mai 2017 eingereichte Kopie habe keine\nfristwahrende öffentlichrechtliche Einsprache dargestellt, weil die Kopie lediglich der\nInformation darüber gedient habe, dass beim Landgerichtspräsidium eine privatrechtliche\nEinsprache erhoben worden sei. Erst am 21. September 2017, als die Beschwerdeführer\nsich in einem Schreiben an die BK Urner Oberland über den Stand des Verfahrens erkundigt\nund die Eingabe vom 17. Mai 2017 (erneut) eingereicht haben, sei die öffentlichrechtliche\nEinsprache erhoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einsprachefrist längst abgelaufen\ngewesen, weshalb die Einsprache verspätet erfolgt und darauf nicht einzutreten sei.\n\n3. a) Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt\nunter anderem vor, wenn die Behörde an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt\nund dem Bürger der Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt wird. Das Verbot des\nüberspitzten Formalismus weist einen engen Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben\n(Art. 5 Abs. 3 BV) auf: Prozesserklärungen dürfen nicht buchstabengetreu ausgelegt werden,\nohne zu fragen, welcher Sinn ihnen vernünftigerweise beizumessen sei. Insbesondere auf\nder untersten Stufe der Rechtsmittelleiter dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden;\ndies gilt erst recht für Eingaben von juristischen Laien. In Zweifelsfällen kann die Behörde zur\nNachfrage verpflichtet sein (zum Ganzen: BGE 1C_236/2014 vom 04.12.2014 E. 3.5).\n\n"}