e) Die Rüge des Beschwerdeführers es sei das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, erweist sich insgesamt als unbegründet. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angeordnete Wohnsitzpflicht im öffentlichen Interesse erfolgte und verhältnismässig ist. Eine Verletzung des Gleichheitsgebotes liegt nicht vor. Dies führt zur Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf sie einzutreten ist.