Der Beschwerdeführer stellt dies zwar als Behauptung in Frage, kann den Ausführungen der Justizdirektion allerdings nichts Substantiiertes entgegenhalten. Diese ist regelmässig mit der Besetzung von Staatsanwaltschaftsstellen befasst, weshalb sie die Frage der Rekrutierungsschwierigkeiten am verlässlichsten einschätzen kann. Insofern ist von Rekrutierungsschwierigkeiten auszugehen, bestünde für Staatsanwälte eine innerkantonale Wohnsitzpflicht. Selbst wenn somit zwischen der Tätigkeit der Staatsanwälte und der Tätigkeit des Beschwerdeführers gewisse Parallelen bestehen, liegen nach dem Gesagten für eine Ungleichbehandlung sachliche Gründe vor.