Für das Verhalten während und ausserhalb der Arbeitszeit gelten für Polizeiangehörige denn auch besonders hohe Anforderungen, da sie mehr als andere Angestellte die Staatsgewalt verkörpern (BGE 8C_194/2018 vom 05.07.2018 E. 7.3). Zudem macht die Justizdirektion geltend, dass sich Rekrutierungsprobleme einstellen könnten, wenn für die Staatsanwälte eine Wohnsitzpflicht angeordnet würde (vergleiche Amtsbericht der Justizdirektion/Staatsanwaltschaft vom 15.11.2017). Der Beschwerdeführer stellt dies zwar als Behauptung in Frage, kann den Ausführungen der Justizdirektion allerdings nichts Substantiiertes entgegenhalten.