312 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwälte führen ihre Aufgaben, abgesehen von der Weisungsberechtigung des Oberstaatsanwalts, unabhängig aus. Insoweit bestehen zwischen der Tätigkeit der Staatsanwälte und der Tätigkeit des Beschwerdeführers gewisse Parallelen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass das Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers viel breiter gestreut ist, als das Tätigkeitsgebiet der Staatsanwaltschaft. Die Bereitschafts- und Verkehrspolizei muss beispielsweise ganz allgemein die Erstintervention sicherstellen oder bei Katastrophen Hilfe leisten.