bb) Die Staatsanwaltschaft beziehungsweise die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte üben ebenso wie der Beschwerdeführer eine hoheitliche Tätigkeit aus. Im Rahmen ihrer Strafverfolgungstätigkeit können sie etwa Zwangsmassnahmen anordnen (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO), so namentlich Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 StPO), Hausdurchsuchungen anordnen (Art. 241 Abs. 1 StPO), Personen vorladen (Art. 201 Abs. 1 StPO) und nach ihnen fahnden (Art. 210 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwälte führen ferner die nötigen Beweiserhebungen durch und können der Polizei Ermittlungsaufträge erteilen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 StPO).