die Organisation der richterlichen Behörden [Gerichtsorganisationgesetz GOG, RB 2.3221]). Der Oberstaatsanwalt ist gegenüber den Staatsanwälten weisungsberechtigt (Art. 39a Abs. 3 GOG). Mit dieser Einschränkung sind die Staatsanwälte in der Rechtsanwendung unabhängig und allein dem Recht verpflichtet (Art. 4 Abs. 1 StPO).