aa) Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft ergeben sich aus der StPO. Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich (Art. 16 Abs. 1 StPO). Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage (Art. 16 Abs. 2 StPO). Die Organisation der Strafbehörden und damit auch der Staatsanwaltschaft ist weitgehend Sache der Kantone (Art. 14 Abs. 1 und 2 StPO). Die Urner Staatsanwaltschaft besteht aus dem Oberstaatsanwalt oder der Oberstaatsanwältin, dessen oder deren Stellvertretung und den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen (Art. 39a Abs. 1 Gesetz über