Auch die Tätigkeit im Direktionssekretariat ist nicht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers zu vergleichen. Dies schon deshalb, weil die Direktionssekretärin nicht in grosser Unabhängigkeit hoheitliche Handlungen vollführt. Die Direktionssekretariate sind typische Stabsstellen. Eine sachlich unhaltbare Ungleichbehandlung liegt deshalb auch hier nicht vor, wenn die Direktionssekretärin im Unterschied zum Beschwerdeführer keine Wohnsitzpflicht im Kanton trifft. d) Näher zu prüfen ist, wie es sich mit den Staatsanwälten verhält.