Einer Verbundenheit mit dem Gemeinwesen kommt allenfalls untergeordnete Bedeutung zu. Die Tätigkeit des Vorstehers dieses Amtes ist jedenfalls nicht mit der hoheitlichen und von den Bürgern besonders wahrgenommenen Tätigkeit des Beschwerdeführers zu vergleichen. Eine sachlich unhaltbare Ungleichbehandlung liegt deshalb nicht vor, wenn den Amtsvorsteher im Unterschied zum Beschwerdeführer keine Wohnsitzpflicht im Kanton trifft.