b) Aufgabe des Amtes für Betrieb Nationalstrassen ist die Erfüllung der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Uri geschlossenen Leistungsvereinbarung über den betrieblichen Unterhalt, den projektfreien baulichen Unterhalt auf den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen und den Objekten nach Unterhalts- und Betriebsperimeter der Gebietseinheit XI (Art. 28 lit. e ORR). Wie die Vorinstanz vernehmlassungsweise zurecht vorbringt, sind die Aufgaben vor allem technischer Natur. Einer Verbundenheit mit dem Gemeinwesen kommt allenfalls untergeordnete Bedeutung zu.