a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Nach der Rechtsprechung müssen sich Ungleichbehandlungen im Rahmen der Rechtsanwendung in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten vernünftig begründen lassen beziehungsweise sachlich haltbar sein. Der allgemeine Rechtsgleichheitsgrundsatz verpflichtet die Behörden, gleiche Sachverhalte mit identischen relevanten Tatsachen gleich zu beurteilen, es sei denn, ein sachlicher Grund rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung (BGE 136 I 347 f. E. 5).