jj) Nachdem die öffentlichen Interessen im konkreten Fall gegenüber den privaten Interessen stärker ins Gewicht fallen, ist die angefochtene Wohnsitzpflicht als zumutbar zu beurteilen. d) Als Fazit ergibt sich, dass die verfügte Wohnsitzpflicht geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um die öffentlichen Interessen der engen Verbundenheit mit dem Kanton sicherzustellen. Die Wohnsitzpflicht erweist sich damit als verhältnismässig.