Schliesslich ist in Erinnerung zu rufen, dass das unüberlegte Verhalten des Beschwerdeführers zur nun als misslich empfundenen Lage wesentlich beigetragen hat. Das Vorgehen des Beschwerdeführers, seinen Wohnsitz ohne vorherige Absprache mit den Vorgesetzten in einen anderen Kanton zu verlegen, im Wissen darum, dass das Kriterium „Wohnsitz im Kanton Uri“ ein wesentliches Anliegen des Arbeitgebers, ja eine explizite Anforderung gemäss Stelleninserat war, ist wenig verständlich. Nicht angehen kann jedenfalls, dass die Vorgesetzten beziehungsweise der Arbeitgeber in dieser Angelegenheit gleichsam vor vollendete Tatsachen gestellt wurden.