Namentlich ist eine gemeinsame Wohnsitznahme nicht derart erschwert, dass eine Gemeinschaft geradezu verunmöglicht würde. Insbesondere die vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Argumentation der unzumutbar langen Pendlerstrecke für die Lebenspartnerin bei Wohnsitznahme im Kanton verfängt nicht: Die Fahrzeiten mit dem Auto zwischen den Arbeitsorten der Lebenspartnerin (Hitzkirch und Hochdorf) und einem Wohnort in der verkehrsmässig gut erschlossenen Reussebene variieren zwischen gut 50 Minuten und einer Stunde für einen Weg.