ii) Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin sind durch die angeordnete Wohnsitzpflicht gewiss in ihrer Niederlassungsfreiheit berührt und auch was ihre persönlichen Vorlieben und Interessen betrifft in gewissem Masse eingeschränkt, wobei offengelassen werden kann, ob der Schutzbereich von Art. 8 EMRK (Achtung des Privatund Familienlebens) eröffnet ist. Der Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers (und seiner Lebenspartnerin) kann jedenfalls nicht als allzu schwerwiegend bezeichnet werden. Namentlich ist eine gemeinsame Wohnsitznahme nicht derart erschwert, dass eine Gemeinschaft geradezu verunmöglicht würde.