Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme an den Sicherheitsdirektor vom 20. November 2017 (S. 1) selber darauf hin, dass im Nachgang zu seiner Anstellung als Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei im Jahr 2014 von mehreren Vertretern der Politik, des Polizeikorps und der Bevölkerung kritisiert wurde, dass ein ausserkantonaler Bewerber berücksichtigt wurde. Nebst der, soweit ersichtlich, tadellosen Erfüllung der Aufgaben als Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei dürfte nicht zuletzt die Bereitschaft zur Wohnsitznahme und die in der Folge tatsächlich erfolgte Begründung des Wohnsitzes im Kanton eine wesentliche Rolle gespielt haben, dass – wie es der Beschwerdeführer