Auf der anderen Seite besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass eine Person mit der Leitungsfunktion des Beschwerdeführers eine enge Verbundenheit mit dem Kanton aufweist und hier seinen Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wies in seiner Stellungnahme an den Sicherheitsdirektor vom 20. November 2017 (S. 1) selber darauf hin, dass im Nachgang zu seiner Anstellung als Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei im Jahr 2014 von mehreren Vertretern der Politik, des Polizeikorps und der Bevölkerung kritisiert wurde, dass ein ausserkantonaler Bewerber berücksichtigt wurde.