hh) Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin haben zweifellos ein gewichtiges privates Interesse, ihre Beziehung nach ihren Vorstellungen zu leben und insoweit in eine gemeinsame Wohnung ihrer Wahl zu ziehen. Aufgrund der Berufstätigkeit der Lebenspartnerin ist ein privates Interesse an einer Wohnlage in etwa in der Mitte zwischen den Arbeitsorten der Lebenspartnerin und dem Arbeitsort des Beschwerdeführers ebenfalls ausgewiesen. Auf der anderen Seite besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass eine Person mit der Leitungsfunktion des Beschwerdeführers eine enge Verbundenheit mit dem Kanton aufweist und hier seinen Wohnsitz hat.