gg) Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 seine Lebenspartnerin kennengelernt und führt mit ihr seither eine Beziehung. Das Paar entwickelte in der Folge den Wunsch, in eine gemeinsame Wohnung zu ziehen. Per 16. November 2017 mieteten der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin eine Wohnung ausserhalb des Kantons Uri. Dabei haben der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin ihren ausserkantonalen Wohnsitz so gewählt, dass sich dieser in etwa in der Mitte zwischen dem Arbeitsort des Beschwerdeführers und den Arbeitsorten der Lebenspartnerin befindet.