Ob es sich bei den angewendeten Gesetzen um Bundesgesetze oder kantonale Gesetze handelt, ist insoweit nicht von Belang. Die Anordnung der angefochtenen Wohnsitzpflicht ist daher auch unter Berücksichtigung der beschwerdeführerischen Einwände geeignet und erforderlich die enge Verbundenheit mit dem Kanton Uri sicherzustellen. ff) Nachdem sich die angeordnete Wohnsitzpflicht als geeignet und erforderlich erwiesen hat, ist zu prüfen, ob sie auch zumutbar ist. Hierzu ist eine wertende Abwägung zwischen öffentlichen und betroffenen privaten Interessen vorzunehmen (Entscheid Bundesverwaltungsgericht vom 01.04.2009, A-4236/2008, E. 7.8.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 556).