Die Abteilung Bereitschafts- und Verkehrspolizei hat diverse weitere Aufgaben, namentlich sei die permanente Gewährleistung der polizeilichen Erst-Intervention und die Leistung von Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen in Erinnerung gerufen (oben E. 6c). Andererseits ist es gerade die hoheitliche Tätigkeit der Gesetzesanwendung durch einen hohen Beamten, welche die Wohnsitzpflicht rechtfertigt (ebenfalls oben E. 6c). Ob es sich bei den angewendeten Gesetzen um Bundesgesetze oder kantonale Gesetze handelt, ist insoweit nicht von Belang.