Fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich betreffend Verkehr am Strassenverkehrsgesetz (SVG) – mithin einer einheitlichen Regelung auf Bundesebene – zu orientieren. Einmal erschöpft sich das Aufgabengebiet der Bereitschafts- und Verkehrspolizei nicht darin, das SVG anzuwenden. Die Abteilung Bereitschafts- und Verkehrspolizei hat diverse weitere Aufgaben, namentlich sei die permanente Gewährleistung der polizeilichen Erst-Intervention und die Leistung von Hilfe bei Unglücksfällen und Katastrophen in Erinnerung gerufen (oben E. 6c).