Dass sich der Beschwerdeführer mit hohem Engagement für die Kantonspolizei einsetzt und er seine Aufgaben als Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei mit hoher Leistungsbereitschaft und Professionalität erfüllt, wird nicht in Abrede gestellt. Letzteres betrifft allerdings den Aufgabenerfüllungszweck. Die Verbundenheit mit dem Gemeinwesen ist damit nicht angesprochen. ee) Fehl geht schliesslich der Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich betreffend Verkehr am Strassenverkehrsgesetz (SVG) – mithin einer einheitlichen Regelung auf Bundesebene – zu orientieren.