Wie gesagt, ist die Verbundenheit mit dem Arbeitsort nicht zu vergleichen mit der Verbundenheit zu demjenigen Ort, an welchem Wohnsitz begründet wird (vergleiche E. 7c aa). Im Übrigen kann der Beschwerdeführer punkto Verbundenheit mit der Bevölkerung während seiner bisherigen Tätigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten, war er doch in dieser Zeit gerade grossmehrheitlich im Kanton wohnhaft. Dass sich der Beschwerdeführer mit hohem Engagement für die Kantonspolizei einsetzt und er seine Aufgaben als Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei mit hoher Leistungsbereitschaft und Professionalität erfüllt, wird nicht in Abrede gestellt.