dd) Nicht zu überzeugen vermag der Einwand des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seiner bereits dreijährigen Tätigkeit als Polizeioffizier im Kanton Uri mit der Bevölkerung ausreichend verbunden und er setze sich auch als Ausserkantonaler mit grossem Engagement für den Kanton ein und erfülle seine Aufgaben als Chef der Bereitschafts- und Verkehrspolizei mit hoher Leistungsbereitschaft und Professionalität. Wie gesagt, ist die Verbundenheit mit dem Arbeitsort nicht zu vergleichen mit der Verbundenheit zu demjenigen Ort, an welchem Wohnsitz begründet wird (vergleiche E. 7c aa).