Der Arbeitgeber wollte nicht zwingend einen Bewerber, welcher bereits mit dem Kanton eng verbunden ist, sondern einer, welcher die Bereitschaft hat, eine Verbindung nach der Anstellung einzugehen. Zu diesem Zweck war in der Stellenausschreibung als Anforderung vermerkt, dass der Bewerber Bereitschaft haben müsse, seinen Wohnsitz in den Kanton zu verlegen.