Gerade indem die Verbundenheit essentiell mit dem Wohnsitz zusammenhängt, kann eine solche auch noch später – nämlich dann, wenn eben Wohnsitz genommen wird – entstehen. Insoweit ist auch die Auffassung des Beschwerdeführers unzutreffend, es hätte der Logik des Arbeitgebers folgend nur ein Bewerber ausgewählt werden können, welcher bereits mit dem Kanton Uri eng verbunden gewesen sei. Die Rüge geht an der Sache vorbei: Der Arbeitgeber wollte nicht zwingend einen Bewerber, welcher bereits mit dem Kanton eng verbunden ist, sondern einer, welcher die Bereitschaft hat, eine Verbindung nach der Anstellung einzugehen.