Dass der Beschwerdeführer einen interkantonalen und teilweise internationalen Hintergrund hat, spricht nicht prinzipiell dagegen, dass der Beschwerdeführer mit dem betreffenden Gemeinwesen in enge Verbundenheit treten kann. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass eine Verbundenheit mit dem Gemeinwesen nicht schon immer, das heisst insbesondere zu Zeiten als für das betreffende Gemeinwesen noch gar keine hoheitlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden, hätte bestehen müssen. Gerade indem die Verbundenheit essentiell mit dem Wohnsitz zusammenhängt, kann eine solche auch noch später – nämlich dann, wenn eben Wohnsitz genommen wird – entstehen.