cc) Nicht stichhaltig ist zunächst das Argument des Beschwerdeführers, es sei nicht einsichtig, weshalb die enge Verbundenheit mit der Urner Bevölkerung derart wichtig sei, wenn er als in Gran Canaria aufgewachsener und ehemals im Kanton Zürich wohnhafter Ostschweizer überhaupt seinerzeit als Chef der Bereitschaft- und Verkehrspolizei angestellt worden sei. Dass der Beschwerdeführer einen interkantonalen und teilweise internationalen Hintergrund hat, spricht nicht prinzipiell dagegen, dass der Beschwerdeführer mit dem betreffenden Gemeinwesen in enge Verbundenheit treten kann.