Weder der Wochenaufenthaltsort noch der Arbeitsort können als gleichwertige Alternative zum Wohnsitzort angesehen werden. Auch eine Wohnsitzpflicht beschränkt auf den Pikettrayon würde der Integrationskomponente nicht ausreichend Rechnung tragen, wäre doch so gerade ein Wohnsitz ausserhalb des Kantons möglich, wie nicht zuletzt das Beispiel des Beschwerdeführers zeigt. Die Anordnung der angefochtenen Wohnsitzpflicht ist daher durchaus geeignet und erforderlich die enge Verbundenheit mit dem betreffenden Gemeinwesen (hier dem Kanton Uri) sicherzustellen. Wie sich nachfolgend ergibt, vermögen die Einwände des Beschwerdeführers hiergegen allesamt nicht zu überzeugen.