17 Abs. 1, Art. 21 KV). Diverse Zuständigkeiten von Behörden knüpfen am Wohnsitz an (statt vieler: Art. 10 ff. ZPO; Art. 58 Abs. 1 ATSG). Die Verbundenheit mit dem Ort, welcher als Wohnsitz gilt, ist damit ungleich höher als mit jedem anderen Ort. Namentlich ist die Verbundenheit entschieden höher als mit dem blossen Arbeitsort, wobei nicht in Abrede zu stellen ist, dass auch mit Letzterem eine gewisse Verbundenheit einhergeht.