in 129 III 404). Entscheidend ist mithin, wo sich nach den objektiven äusseren Umständen faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet (BGE 2C_536/2014 vom 06.02.2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Wohnsitz ist damit per definitionem derjenige Ort, zu welchem die betreffende Person die engste Verbundenheit aufweist. An den Wohnsitz sind denn auch diverse für die betreffende Person wichtige Rechtswirkungen geknüpft. Wie erwähnt, wird eine natürliche Person grundsätzlich am Wohnsitz steuerpflichtig. Hier werden auch, was besonders ins Gewicht fällt, die politischen Rechte ausgeübt (Art. 39 Abs. 2 BV), so etwa das Stimm- und Wahlrecht (Art. 17 Abs. 1, Art.