aa) Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der zivilrechtliche Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Auch der steuerrechtliche Wohnsitz oder der Wohnsitz nach IPRG wird in diesem Sinne umschrieben (Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 4 Abs. 2 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri [StG, RB 3.2211]; Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG). Die Verweilensabsicht manifestiert sich darin, dass jemand durch sein Verhalten zeigt, an einem bestimmten Ort beziehungsweise in einem bestimmten Land den Mittelpunkt der persönlichen, sozialen und beruflichen Beziehungen zu haben (BGE 5C.56/2002 vom 18.02.2003 E. 4.2.1 nicht publ. in 129 III 404).