Letztlich liegt es in der Verantwortung des betreffenden Polizeiangehörigen, dass er bei einem Wohnsitz knapp innerhalb des Pikettrayons seinen Aufenthaltsort so wählt, dass er dem Dienstbefehl nachkommen kann. Aus den genannten Gründen liesse sich die angefochtene Wohnsitzpflicht alleine mit dem Aufgabenerfüllungszweck wohl kaum rechtfertigen. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen aber offenbleiben.