In einem solchen Fall und insoweit gleich wie beim gewählten ausserkantonalen Wohnsitz müsste der Beschwerdeführer seine Freizeitaktivitäten, wie Einkaufen, Spazieren etc., Richtung Arbeitsort orientieren. So wäre der Beschwerdeführer an seinem gegenwärtigen Wohnsitz beispielsweise verpflichtet, während des Pikettdienstes seine Einkäufe in Horw oder Stans zu tätigen, nicht aber in Emmen oder Ebikon; genauso wie er bei Wohnsitz in Andermatt nicht in Airolo einkaufen dürfte. Letztlich liegt es in der Verantwortung des betreffenden Polizeiangehörigen, dass er bei einem Wohnsitz knapp innerhalb des Pikettrayons seinen Aufenthaltsort so wählt, dass er dem Dienstbefehl nachkommen kann.